| WEINELF DEUTSCHLAND e. V. | |  | |
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen "WEINELF DEUTSCHLAND" e.V.. 2. Er hat seinen Sitz in 55218 Ingelheim, Eulenmühle.
3. Er ist im Vereinsregister Nr. VR1230 des Amtsgerichts in Bingen eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bekanntheit des Deutschen Weines im In- und Ausland durch PR- und Benefiz-Fußballspiele. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Teilnahme von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält das Vermögen das Deutsche Weininstitut, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der deutschen Weinwerbung zu verwenden hat.
7. Der Vereine ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
2. Über den Aufnahmeantrag des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4. Haftungsansprüche von Mitgliedern gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für jedes Jahr festgelegt und ist in der Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Organe des Vereins
die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und beschließt die Richtlinien, nach denen der Verein geführt wird. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Einladung per E-Mail oder postalisch einberufen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn sie von 1/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Präsidenten, b) dem Vize-Präsidenten, c) dem Schatzmeister. Des Weiteren können ein Ehrenpräsident und eine sinnvolle Anzahl von Beisitzern gewählt werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
3. Die Vereinsinteressen werden gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder dessen Vertreter wahrgenommen.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach dieser Satzung oder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist.
5. Die Kasse des Vereins ist jährlich zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen, die über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen hat.
§ 8 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder.
§ 10 Geschäftsordnung
Über die Satzung hinausgehende Regelungen z. B. zu Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft, Beteiligung der Sparten am Vereinsgeschehen werden in einer gesonderten Geschäftsordnung niedergelegt. Über diese beschließt die Mitgliederversammlung.
Vorstehende Satzung wurde auf der heutigen Gründungsversammlung einstimmig beschlossen.
Ingelheim, den 25 November 2005
|